Pflegeselbstverwaltungen gesetzeswidrig?

 

 

Verhalten sich Pflegeselbstverwaltungen gesetzeswidrig?
- Eine Analyse am Beispiel Niedersachsen

 

Eine niedersächsische Durchschnittseinrichtung errechnet auf Basis ihrer Belegung und Einstufungen im Dezember 2016 einen Personalbestand im Pflegebereich von 32,08 Vollzeitstellen für 80 Bewohner*innen. Die Einrichtung hat den obersten Personalschlüsselkorridor für Niedersachsen verhandeln können und steht somit besser da als viele andere.

 

Pflegestufe 0

12,16

Pflegestufe 1

3,65

Pflegestufe 2

2,43

Pflegestufe 3

1,82

Pflegestufe 3H

1,82

 

 

 

Die Verteilung der Pflegestufen ist wie folgt:

 

3 Bewohner in Stufe 0

26 Stufe 1

24 Stufe 2

21 Stufe 3

6 Stufe 3 H

 

 

 

Zum 1. Januar 2017 gilt nun das Pflegestärkungsgesetz. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass insbesondere der Bedarf der Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und dementiell erkrankter Menschen mit dem bisherigen Assessmentverfahren der „drei“ Pflegestufen nicht gerecht abgebildet wird. Gleichzeitig hat er eine Übergangsregelung vorgesehen (§ … SGB XI) wonach die Betroffenen mittels einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet werden. Dieses hat zur Folge, dass sich viele Bewohner in einem höheren Pflegegrad wiederfinden als vorher die Stufenregelung vorsah.
Und so ergibt sich im Januar 2017 bereits folgende Verteilung der Pflegegrade:

 

1 Bewohner in Pflegegrad 1

19 Grad 2

27 Grad 3

25 Grad 4

8 Grad 5

 

 

 

 

 

Da es für die neuen Pflegegrade zunächst keine äquivalenten Personalschlüssel gibt, kalkulieren die meisten Einrichtungen mit den alten Schlüsseln.

 

Pflegestufe 0 entspricht

Pflegegrad 1

Pflegestufe 1

Pflegegrad 2

Pflegestufe 2

Pflegegrad 3

Pflegestufe 3

Pflegegrad 4

Pflegestufe 3H

Pflegegrad 5

 

 

 

 

Für die niedersächsische Beispieleinrichtung ergibt sich daraus folgende Anzahl von Vollzeitbeschäftigten in der Pflege: 34,53
Das dürfte auch ganz im Sinne des Gesetzgebers sein, nämlich den höheren Aufwand eben auch mit mehr Personal zu würdigen.

 

Aber schon im Laufe des Jahres zeigt sich, dass es den Pflegebedürftigen immer schwerer fällt eine Pflegegrad zu erreichen, den sie mit der einfachen Übergangsregelung geschafft haben. Beispiel:

 

2 Bewohner in Pflegegrad 1

24 Grad 2

31 Grad 3

19 Grad 4

4 Grad 5

 

 

Und so zeigt sich bereits Ende 2017, dass sich der Personalbestand wieder bei Beibehaltung der alten Personalschlüssel auf den Vorwert einpendelt.
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass das neue Assessmentverfahren seine ursprüngliche Absicht, nämlich gerechter und genauer den Leistungsaufwand  vor allem für Menschen mit psychischen und dementiellen Erkrankungen zu honorieren,  verfehlt.

 

Was aber nun dem Fass den Boden ausschlägt, sind die von der niedersächsischen Pflegeselbstverwaltung ab 2019 vorgegebenen neuen Personalschlüssel je Pflegegrad. Und die sind nebenbei gesagt im Vergleich zu anderen Bundesländern gar nicht mal so schlecht! Wendet man diese nun auf die Ende 2018 absehbaren Zahlen der Pflegegrade der Bewohner an, so müssen die Einrichtungen sogar mit DEUTLICH weniger Personal auskommen! 26,56: Das entspricht einem Personalabbau von fast acht Vollzeitstellen.

 

Sollte sich diese Beispielrechnung auf andere Einrichtungen übertragen lassen, darf man sich getrost fragen, ob die Pflegeselbstverwaltungen auf Länderebene mit ihren „Rechenkünsten“ nicht am Willen des Gesetzgebers vorbei und somit gesetzeswidrig handeln.

 

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